Recht und Praxis der Kfz-Einfuhr nach
Spanien |
| Spanien ist eines der Länder, in denen es mit am
häufigsten zu privaten Fahrzeugeinfuhren und demgemäß oft zu
Fragen in diesem Zusammenhang kommt. Nachfolgend werden einige
grundsätzliche Hinweise zu Recht und Praxis dieser Vorgänge gegeben.
Personen, die die Einfuhr- und Zulassungsformalitäten
in Spanien selbst erledigen wollen, werden trotz des Europäischen
Binnenmarkts mit seinen Erleichterungen sehr bald auf erhebliche
Hindernisse stoßen.
Es wird deshalb in den meisten Fällen anzuraten sein,
sich an eine auf derartige Angelegenheiten spezialisierte Agentur (Gestoria) zu
wenden, die gegen Gebühr die erforderlichen Besorgungen und
Behördengänge übernimmt. |

Zulassungspflicht
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| Wird der Standort eines Kraftfahrzeugs von
Deutschland nach Spanien verlegt - z.B. infolge Wohnsitzbegründung oder
dauerhafter Stationierung des Kfz am Ferienort - so ist das Fahrzeug am
bisherigen Standort abzumelden und am neuen in Spanien zuzulassen. Standort ist
der Ort, von dem aus ein Fahrzeug regelmäßig zum
Straßenverkehr eingesetzt und an den es nach Beendigung des Einsatzes
zurückgebracht wird.
Die Zulassung ist bei der örtlich zuständigen
Straßenverkehrsbehörde (Jefatura Provincial de Tráfico)
innerhalb von 6 Monaten nach Standortbegründung vorzunehmen. Es wird
empfohlen, die Abmeldung in Deutschland erst durchzuführen, wenn die
Zulassung in Spanien sichergestellt ist. Die Stillegung kann grundsätzlich
auch von der Deutschen Botschaft und den Konsulaten in Spanien vorgenommen
werden. Die Durchführung liegt jedoch in deren Ermessen; ein
Rechtsanspruch auf diese Amtshandlung besteht nicht.
Mit Standortbegründung in Spanien sind außerdem
Vorschriften über das Zulassungsverfahren, bezüglich der Umsatz-,
Zulassungs- und Kfz-Steuer, der Haftpflichtversicherung, der Technischen
Untersuchung und der Gültigkeit deutscher Führerscheine zu
beachten.
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Zulassungssteuer
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Wird ein Kfz importiert und
zugelassen, so ist grundsätzlich eine Zulassungssteuer (Impuesto de
matriculación) zu entrichten. Diese beträgt bei Erstzulassung auf
Mallorca für
- Benzinfahrzeuge:
7 % bis 1600 ccm Hubraum 12 %
über 1600 ccm Hubraum
- Dieselfahrzeuge:
7 % bis 2000 ccm Hubraum 12 %
über 2000 ccm Hubraum
Bemessungsgrundlage ist jeweils der Zeitwert des Fahrzeugs.
Dieser ergibt sich aus dem Neuwert abzüglich eines jährlichen
Wertverlustes, welcher durch die Finanzbehörden anhand
veröffentlichter Tabellen ermittelt wird.
| Fahrzeugalter |
Fahrzeugwert in Prozent |
| bis zu 1 Jahr |
100 % |
| von 1 bis 2 Jahren |
84 % |
| von 2 bis 3 Jahren |
67 % |
| von 3 bis 4 Jahren |
56 % |
| von 4 bis 5 Jahren |
47 % |
| von 5 bis 6 Jahren |
39 % |
| von 6 bis 7 Jahren |
34 % |
| von 7 bis 8 Jahren |
28 % |
| von 8 bis 9 Jahren |
24 % |
| von 9 bis 10 Jahren |
19 % |
| von 10 bis 11 Jahren |
17 % |
| von 11 bis 12 Jahren |
13 % |
| älter als 12 Jahre |
10 % |
Beispiel:
Golf 1.6 GL/Match
(1.598 ccm) Neuwert laut Tabelle: 15.000 Euro Erstzulassung: Juli 1998
Demnach würde der zu besteuernde Zeitwert des Fahrzeuges 7.050
Euro betragen (15.000 x 47%). Die zu zahlende Zulassungssteuer würde
dann 493,50 Euro betragen (7.050 x 7%)
Stand August
2002
Wenn Sie erfahren möchten, was eine Ummeldung
Ihres Fahrzeuges kosten würde, senden Sie uns einfach ein
e-Mail mit den relevanten Daten (genaue
Typbezeichnung, Datum der Erstzulassung auf Ihren Namen, bzw. Kaufdatum) Ihres
Fahrzeuges.
Wird ein Fahrzeug nicht importiert, sondern in Spanien
gebraucht gekauft und auf den neuen Eigentümer umgeschrieben, so
entfällt die Zulassungssteuer. Es werden dann allerdings 4 %
Übertragungssteuer (Impuesto de transmisión) erhoben.
Bemessungsgrundlage ist wiederum der Zeitwert des Fahrzeugs.
Die Zulassungssteuer entfällt ebenfalls, wenn das Kfz
vor Zulassung in Spanien mehr als 6 Monate im Eigentum (nachzuweisen durch
Kaufrechnung) einer außerhalb Spaniens ansässigen Person stand,
diese sich mehr als ein Jahr dort aufhielt (Abmeldebescheinigung) und das
Fahrzeug im Ausland auch versteuerte (Bescheinigung). Übertragungssteuer
wird nicht fällig.
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Kfz-Steuer, Haftpflicht und
TÜV
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| Mit Ummeldung unterliegt das Fahrzeug den
spanischen Vorschriften über die Kfz-Steuer sowie dem Erfordernis zum
Abschluss einer Haftpflichtversicherung und der Vorführpflicht zur
regelmäßigen technischen Untersuchung.
1. Die Kfz-Steuer (Impuesto municipal de
circulación ) wird als Straßensteuer durch die Gemeinden erhoben.
Sie ist örtlich unterschiedlich hoch und nach Motorleistung
gestaffelt.
2. Die Kfz-Haftpflichtversicherung kann bei einem
spanischen Versicherer abgeschlossen werden. Die Dienstleistungsfreiheit in der
EU gestattet es auch, z. B. ein deutsches Unternehmen mit Niederlassung in
Spanien zu wählen, wenn dadurch die Übernahme der Haftpflicht auch
bei dauerhaftem Standort des Fahrzeugs in Spanien sichergestellt und dort dem
Versicherer das Anbieten von Leistungen gestattet ist. Auskunft hierüber
erteilt die jeweilige Versicherungsgesellschaft.
3. Die technischen Untersuchungen ("TÜV"/ITV -
Inspección Tecnica de Vehículos) sind auch nach spanischem Recht
in regelmäßigen Abständen durchzuführen. Diese werden in
Spanien bei Pkw anlässlich der erstmaligen Zulassung fällig, bei 4-9
Jahre alten Fahrzeugen alle zwei Jahre, bei 10 und mehr Jahre alten Fahrzeugen
alle 12 Monate.
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Gültigkeit deutscher
Führerscheine
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| Das EU-Recht (Führerscheinrichtlinie
91/439/EWG vom 29.7.1991) verpflichtet alle Staaten der Union, nationale
Regelungen zu schaffen, nach denen Fahrerlaubnisse der anderen
Mitgliedsländer zeitlich unbeschränkt anzuerkennen sind.
Dies gilt sowohl für vorübergehende Aufenthalte
(z.B. Urlaubsreisen) als auch für dauerhafte Niederlassungen (z.B.
Wohnsitzwechsel). Die Anerkennungspflicht umfasst dabei alle Ausführungen
deutscher Führerscheine. Anerkannt wird grundsätzlich in dem Umfang,
in dem die Fahrerlaubnis in Deutschland zum Führen von Kraftfahrzeugen
berechtigt.
Wer in Spanien seinen gewöhnlichen Aufenthalt
nimmt, ist verpflichtet, seinen Führerschein innerhalb von sechs Monaten
(gerechnet ab Aufenthaltsgenehmigung) bei der zuständigen
Straßenverkehrsbehörde (Jefatura Provincial de Tráfico)
registrieren zu lassen. Der Fahrerlaubnisinhaber unterliegt damit u. a. auch
den spanischen Regelungen über die in bestimmten Zeitabständen
vorzunehmenden ärztlichen Untersuchungen.
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Bußgeld- und
Strafvorschriften
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| Wird in Spanien ein Fahrzeug benutzt, dessen
Standort sich dort bereits länger als 6 Monate befindet, für das aber
noch keine örtliche spanische Zulassung besteht, so ist dies rechtswidrig.
Dieses Verhalten kann die Verhängung einer Geldbuße zur Folge haben.
Ist aufgrund der unterlassenen Ummeldung auch keine spanische Kfz-Steuer
bezahlt worden, liegt zudem ein Steuervergehen vor. Die nicht entrichtete
Steuer ist dann nachzuleisten.
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